Reihengeschäft - Jahressteuergesetz 2019: § 3 Abs. 6a UStG
Mit dem Gesetz werden die sog. Quick Fixes umgesetzt werden. So wird das umsatzsteuerliche Reihengeschäft erstmals klar definiert. Danach handelt es sich um eine vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer unmittelbare Beförderung oder Versendung eines Gegenstands, über den mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte abschließen, wobei die Transportverantwortlichkeit ausschließlich bei einem Unternehmer liegt.
Grundsätzlich ist die Transportverantwortlichkeit einer Lieferung demjenigen zuzuordnen, der den Gegenstand der Lieferung versendet oder befördert. Die neue Regelung wirkt sich insbesondere auf Fälle aus, in denen weder der erste Unternehmer noch der letzte Abnehmer in der Lieferkette die Transportverantwortung hat, sondern der sogenannten Zwischenhändler. Kann er nämlich nachweisen, dass er den Gegen-stand ausnahmsweise nur als Lieferant und nicht als Abnehmer befördert oder versendet hat, liegt die Transportverantwortlichkeit nicht bei ihm.
Sofern für eine innergemeinschaftlichen Lieferung die dem Zwischenhändler im Abgangs-mitgliedstaat zugeteilte Umsatz-steuer-Identifikationsnummer genutzt wird, handelt es sich nicht um eine innergemeinschaftlichen Lieferung. Analog dazu soll diese Regelung bei Reihengeschäften Anwendung finden, wenn der Liefergegenstand in einen Drittstaat gelangt.
Die Neuregelung soll zu einer Aufhebung der Ortsbestimmungsregelungen nach § 3 Abs. 6 Sätze 5 und 6 UStG führen.
Gültig ab 01.01.2020
Quelle:
https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/steueraenderungen-2020_168_506036.html
Innergemeinschaftlichen Lieferungen - Jahressteuergesetz 2019: § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG
Das Gesetz sieht eine Verschärfung der Voraussetzung der Steuerfrei-heit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vor: Der Abnehmer der Lieferung ist einer im anderen Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke erfasster Unternehmer oder juristische Person, d. h. er besitzt im Zeitpunkt der Lieferung eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, die ihm in dem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde und der Abnehmer verwendet diese gegenüber dem liefernden Unternehmer.
Es kann zur Ablehnung der Steuerfreiheit kommen, wenn der liefernde Unternehmer die Verpflichtung über eine zusammen-fassende Meldung nach § 18a UStG nicht sowie nicht richtig oder nicht gänzlich einhält. Der Berichtigungspflicht unvollständiger oder nicht korrekter Meldungen ist innerhalb eines Monats nachzukommen. Für die meisten Unternehmen ergeben sich hier keine erheblichen Änderungen. Bisher war für den Steuerpflichtigen jedoch die Rechts-prechung des EuGH, auf die er sich berufen konnte, toleranter.
Gültig ab 01.01.2020
Quelle:
https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/steueraenderungen-2020_168_506036.html
Istbesteuerung - Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüber-schreitender Steuergestalt-ungen: § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze wird von 500.000 EUR auf 600.000 EUR angehoben. Die Buchführungsgrenze in der AO wurde bereits mit dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz aus 2015 von 500.000 EUR auf 600.000 EUR angehoben. Nun wird ein Gleichlauf der beiden Umsatzgrenzen hergestellt.
Gültig ab 01.01.2020
Quelle:
https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/steueraenderungen-2020_168_506036.html
Archivierung -
Bürokratieentlastungsgesetz III: § 147 Abs. 6 AO
Die Finanzverwaltung hat das Recht, von einem Steuerpflichtigen bei einer Außenprüfung die Einsicht in die mit Hilfe eines Datenverarbeit-ungssystems erstellten Steuerdaten sowie die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems zu verlangen. Die Finanzverwaltung kann zudem die maschinelle Auswertung dieser Daten fordern oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen verlangen. Die Datenverarbeitungssysteme müssen bisher sogar bei einem Wechsel des Datenverarbeit-ungssystems oder einer Datenauslagerung über die 10-jährige Aufbewahrungsfrist aufrechterhalten werden. Künftig reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige 5 Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. Dies wird in einem neuen Absatz geregelt.
Gültig ab 01.01.2020
Quelle:
https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/steueraenderungen-2020_168_506036.html
Betriebliche Gesundheitsförd-erung - Bürokratieentlastungsgesetz III: § 3 Nr. 34 EStG
Um den Arbeitgebern künftig den Spielraum zu erweitern, seinen Arbeitnehmern spezielle Gesundheitsleistungen anbieten oder entsprechende Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen leisten zu können, wird der Freibetrag in § 3 Nr. 34 EStG von 500 EUR auf 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalender-jahr angehoben.
Gültig ab 01.01.2020
Quelle:
https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/steueraenderungen-2020_168_506036.html
Kleinunternehmergrenze - Bürokratieentlastungsgesetz III: § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern künftig nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 EUR (statt derzeit 17.500 EUR) nicht überstiegen hat und 50.000 EUR (wie bisher) im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Anhebung soll der seit der letzten Anpassung erfolgten allgemeinen Preisentwicklung Rechnung tragen.
Die Regelung gilt ab 1.1.2020.
Das bedeutet, dass Unternehmer, die schon in 2019 die Umsatzgrenze von 22.000 Euro nicht reißen und deren Umsätze 2020 voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen, ab 2020 von der Neuregelung profitieren können.
Quelle:
https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/steueraenderungen-2020_168_506036.html
GoBD 2019: Völlig überarbeitete GoBD ist auf dem Weg - So bereiten Sie sich vor!
Es rührt sich was in Sachen GoBD: Das BMF hat einen Entwurf zur aktualisierten Fassung der GoBD vorgelegt. Schon 2019 könnten damit neue Grundsätze der elektronischen Buchführung gelten, sofern der Gesetzgebungsprozess zügig durchgeht (BMF, Entwurf der Neufassung der GoBD, IV A 4 - S-0316 / 14 / 10003-13).
Nötig ist die Neufassung, um die GoBD an die aktuellen technischen, organisatorischen und fachlichen Entwicklungen anzupassen. Dabei stehen diesmal – nachdem zuletzt die „Elektronische Buchführung und Archivierung elektronischer Dokumente“ thematisiert wurde – zwei Inhalte im Fokus:
- Ersetzendes Scannen
- Konvertierung in Inhouse-Formate im Rahmen der Archivierung
Der Entwurf der GoBD 2019 enthält u.a. folgende wesentliche Erleichterungen:
Die Digitalisierung von Belegen mittels mobiler Endgeräte wie z.B. Smartphones wird explizit anerkannt. Dies soll gleichsam im Ausland zulässig sein (Rdnr. 130).
Bei der Konvertierung von aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in unternehmenseigene Formate (sog. Inhouse-Formate) ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht länger die Aufbewahrung beider Versionen erforderlich (Rdnr. 135). Künftig soll es genügen, wenn die Änderungen einer Verfahrensdokumentation versioniert sind und eine nachvollziehbare Änderungshistorie vorgehalten wird. In der alten Fassung wird im Fall einer Änderung dagegen die Versionierung der gesamten Verfahrensdokumentation inkl. Änderungshistorie verlangt (Rdnr. 154).
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hat in seiner Stellungnahme (S 14/18) umfangreich Stellung bezogen und sieht insbesondere in folgenden Punkten Nachbesserungsbedarf für die GoBD 2019:
- Anpassung der Buchungsfrist an betriebliche Gegebenheiten,
- Nutzbarkeit von Office-Anwendungen ohne zusätzliche Voraussetzungen,
- Ausnahmen für kleine Unternehmen bei Verfahrensdokumentation
Quelle: https://www.deubner-steuern.de/themen/gobd/gobd-2019.html
Weitere Links:
https://www.wissen.de/die-gobd-sorgt-2019-fuer-zahlreiche-aenderungen
Geplante Änderungen im Umsatzsteuergesetz
So wird ab 1. Januar 2019 das Thema "Gutschein" im Umsatzsteuergesetz neu geregelt. Neu dabei ist die Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Mit dieser Neuregelung wird die sogenannte Gutscheinrichtline der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt.
§ 3a Absatz 5 UStG bestimmt den Leistungsort für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen. Hier wird nun ab 2019 ein Schwellenwert von 10.000 Euro eingeführt, damit auch kleine Firmen künftig die Besteuerung im Inland vornehmen können.
Quelle:
"Entgelt" wird im Jahr 2019 neu definiert
Auch der Begriff "Entgelt" in § 10 Absatz 1 UStG erhält eine neue Definition. Damit wird die Bezeich-nung an die Formulierung in Artikel 73 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie angepasst. Außerdem gilt es, die EU-Richtlinie 2017/2455 in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen in nationales Recht umzusetzen.
Quelle:
Ab 1. Januar 2019 neue Aufzeichnungspflichten für Betreiber von elektronischen Marktplätzen (Online-Handel / E-Commerce)
Mit Einführung der §§ 22f und 22e Umsatzsteuergesetz (UStG) gibt es ab 1. Januar 2019 neue Aufzeich-nungspflichten für Betreiber von elektronischen Marktplätzen. Zudem wird eine sogenannte Gefährdungshaftung normiert. Damit sollen künftig Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet verhindert werden.
Mehr dazu unter
Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf 250 € durch das Bürokratieentlastungsgesetz II
Am 12.05.2017 hat der Bundesrat dem Zweiten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz II) zugestimmt. Durch das Bürokratieentlastungsgesetz II hebt der Gesetzgeber die Grenze für Klein-betragsrechnungen (§ 33 UStDV) rückwirkend zum 01.01.2017 von 150 € auf 250 € an. Damit bezweckt der Gesetzgeber einen Vereinfachungseffekt vor allem bei Barumsätzen, im Handel mit Waren des täglichen Bedarfs sowie bei Abrechnungen durch Automaten.
Mehr dazu unter:
Anhebung der Schwelle bei GWG (BMWi)
Am 06.03.2017 hat sich die Koalition auf die Anhebung der Schwelle zur Sofortabschreibung für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter geeinigt.
Statt bislang 410 Euro sollen künftig Anschaffungen wie beispielsweise Büromaterialien bis zu einem Wert von 800 Euro sofort abgeschrieben werden können.
Mehr dazu unter:
http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/689541/
Die neue Schwelle soll ab dem 01.01.2018 gelten.
Lesen Sie zu diesem Thema auch die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Mehr dazu unter:
http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2017/20170307-zypries-zu-gwg.html
Ab Januar 2018 kommt die Kassennachschau!
Was Sie beachten müssen:
Die Anforderungen an die Kassenführung in Betrieben mit Bargeld werden in den kommenden Jahren immer höher. Ab dem 1. Januar 2018 hat das Finanzamt eine neue Möglichkeit zur Überprüfung von Bargeld-Kassen: Die Kassennachschau. Ist eine Kasse nicht ordnungsgemäß geführt, drohen empfindliche Strafen und Steuer-Nachzahlungen.
Das neue Instrument der Kassennachschau bedeutet, Prüfer des Finanzamtes können jederzeit, wenn ein Betrieb offen hat, unan-gekündigt in die Geschäfte kommen und die Kassenführung überprüfen. Das wird bei laufendem Betrieb passieren. „Viel Betrieb“ ist dabei keine Ausrede.
Mehr hierzu unter:
https://www.kasse-speedy.de/news/2017-10-16-ab-2018-kommt-die-kassennachschau-in-deutschland.html
Die GoBD im Fokus der Betriebsprüfungen
Seit 2015 gelten die von der Finanzverwaltung aufgestellten GoBD. Bislang aber haben viele Bestimmungen im Rahmen von Betriebsprüfungen keine oder nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Das ist nun anders, da einige Urteile des BFH aus der jüngsten Vergangenheit die Rechte der Betriebsprüfer erheblich gestärkt und die Anforderungen an eine ordnungsgemäße – digitale – Buchführung enorm verschärft haben.
Mehr dazu unter:
https://www.nwb.de/de-de/articles/fachbeitraege/gobd%20im%20fokus
Elektronische Aufzeichnungssysteme (z. B. elektronische Registrierkassen)
Zum 31. Dezember 2016 läuft die Übergangsfrist des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 (BStBl I S. 1342) zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften aus. Ab dem 1. Januar 2017 müssen Unterlagen im Sinne des § 147 Absatz 1 Abgabenordnung, die mittels elektronischer Registrier-kassen, Waagen mit Registrier-kassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzähler erstellt worden sind, für die Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden (§ 147 Absatz 2 Abgabenordnung).
Mehr dazu unter:
BilRUG - Die wichtigsten Neuregelungen im Bilanzrecht
Mit dem Bilanzrichtlinienumsetzungsgesetz (BilRUG) tritt 2016 die größte Reform im Handels-gesetzbuch (HGB) in Kraft, seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG).
Die Bundesregierung hat damit die Vorgaben der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU umgesetzt. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, müssen Unternehmen ihre Bilanzen nach den Regeln des BilRUG aufstellen.
Mehr dazu unter: