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Scheinselbstständigkeit – Was ist das?

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Selbstständige sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig, also nicht zur Zahlung von Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungenbeiträgen verpflichtet. Dagegen besteht bei nichtselbstständiger Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, Sozialversicherungspflicht. Ob eine Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolgt, richtet sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Ausgestaltung.

Indizien für eine Scheinselbstständigkeit

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Eine Scheinselbstständigkeit kann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer zwar mit einem Werkvertrag nach außen als selbstständiger Unternehmer agiert, bei der Erledigung seiner Aufgaben aber vollkommen weisungsgebunden und in die Organisation des Arbeitgebers eingebunden ist. Folgende Kriterien können unter anderem als Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sprechen:


  • Feste Arbeitszeiten wie zum Beispiel bei Schichtdienst
  • Eine feste Integration in Prozesse oder die Infrastruktur des Auftraggebers
  • Arbeit in den Räumen des Auftraggebers
  • Unmittelbare Weisungsbefugnis des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Aufgaben
  • Keine Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers durch den „Selbstständigen“
  • Reporting-Pflichten gegenüber dem Auftraggeber
  • Feste Bezüge
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Urlaubsanspruch, Absprache von Urlaubszeiten mit anderen Arbeitnehmern


Die Liste ist nicht abschließend, denn für die Abgrenzung müssen alle Umstände des Einzelfalls betrachtet werden. Das Gesamtbild ist entscheidend. Selbstverständlich ist es denkbar, dass einige Indizien für eine abhängige Beschäftigung sprechen, aber dennoch die Indizien für eine Selbstständigkeit überwiegen.

Indizien für eine Selbstständigkeit

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Folgende Anhaltspunkte sprechen für eine selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn:

  • Eigener Unternehmensauftritt nach außen (Werbung)
  • Es wird nicht über einen längeren Zeitraum nur für einen Auftraggeber gearbeitet
  • Lediglich ein geringes Maß an Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber
  • Keine oder eine nur geringe Einbindung in die interne Organisation des Auftraggebers (z. B. keine oder nicht regelmäßige Teilnahme an Meetings und internen Briefings)
  • Ort und Zeitplanung sind dem Selbstständigen überlassen
  • Der Selbstständige arbeitet in einer eigenen Betriebsstätte
  • Im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit wird ein eigener Angestellter beschäftigt
  • Eigenes Kapital und die eigene Arbeitskraft werden unter Risiko eines Verlusts eingesetzt. Besonders wichtig sind die selbst getragene unternehmerische Entscheidungsfreiheit und das unternehmerische Risiko. In Verträgen sollte der Hinweis stehen, dass der selbstständig tätige Auftragnehmer an keinerlei Weisungen gebunden ist.
  • Eine Vergütung, die weit über dem für sozialversicherungspflichtige Angestellte Üblichen liegt und somit Eigenvorsorge ermöglicht.


Häufig wird auch dazu geraten, zur Vermeidung einer Scheinselbständigkeit als Kapitalgesellschaft, etwa als GmbH zu agieren. Dabei ist aber zu beachten, dass eine Leistungserbringung als GmbH nicht in jedem Fall einer Einstufung als Scheinselbständiger entgegensteht. Auch bei der Rechtsform handelt es sich lediglich um ein Indiz. Insbesondere bei einer Ein-Mann-GmbH ist es durchaus denkbar, dass bei ausgeprägter Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers dennoch eine abhängige Beschäftigung bejaht wird.

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