Eine Scheinselbstständigkeit kann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer zwar mit einem Werkvertrag nach außen als selbstständiger Unternehmer agiert, bei der Erledigung seiner Aufgaben aber vollkommen weisungsgebunden und in die Organisation des Arbeitgebers eingebunden ist. Folgende Kriterien können unter anderem als Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sprechen:
- Feste Arbeitszeiten wie zum Beispiel bei Schichtdienst
- Eine feste Integration in Prozesse oder die Infrastruktur des Auftraggebers
- Arbeit in den Räumen des Auftraggebers
- Unmittelbare Weisungsbefugnis des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Aufgaben
- Keine Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers durch den „Selbstständigen“
- Reporting-Pflichten gegenüber dem Auftraggeber
- Feste Bezüge
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Urlaubsanspruch, Absprache von Urlaubszeiten mit anderen Arbeitnehmern
Die Liste ist nicht abschließend, denn für die Abgrenzung müssen alle Umstände des Einzelfalls betrachtet werden. Das Gesamtbild ist entscheidend. Selbstverständlich ist es denkbar, dass einige Indizien für eine abhängige Beschäftigung sprechen, aber dennoch die Indizien für eine Selbstständigkeit überwiegen.